Kranbetriebsgenehmigungen - Kategorien II S und I S

Um Brückenkranführer oder Kranführer zu werden, benötigen Sie KranbahnDas Zertifikat wird auf den Inhaber des Zertifikats ausgestellt, der Angaben über den Betrieb des Geräts macht. Die Zulassung für Laufkräne wird nach bestandener Prüfung vor einer Kommission des Technischen Überwachungsvereins erteilt.

Das Technische Überwachungsamt hat die Zulassungen in zwei Kategorien unterteilt. Die Kategorie I S ist die höchste und umfasst auch Genehmigungen, die in der Kategorie II S erteilt werden können. Personen mit UDT-Berechtigungen für Laufkräne können auch Hebezeuge, Winden und stationäre Werkstattkräne bedienen.

UDT-Zulassungskategorien für Krane:

  • II S - Laufkräne, Hebezeuge und Winden, die von der Arbeitsebene aus bedient werden, und mobile Werkstattkräne
  • I S - Laufkräne, Hebezeuge und Winden, die von der Arbeitsebene oder von einer Kabine aus bedient werden, sowie mobile Werkstattkräne

Die von der UDT erteilten Genehmigungen sind gültig für:

  • Krane, Hebezeuge und Winden für allgemeine Zwecke 10 Jahre
  • Krane, Hebezeuge und Winden für allgemeine und besondere Zwecke 5 Jahre

Diese Befugnisse gelten nicht nur in Polen, sondern auch in anderen Ländern.

Die Verwendung von Kränen ohne ordnungsgemäße Genehmigung ist verboten und kann zu Unfällen führen, die die Gesundheit und das Leben des Bedieners und umstehender Personen gefährden.

Willkommen zum Krankurs - der Preis bei uns ist sehr günstig. Wir sind in der Stadt Warschau und anderen Städten in Polen tätig. Wir organisieren auch geschlossene Kurse. Wenn Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Rechtsgrundlage:

  • Gesetz vom 21. Dezember 2000 über die technische Überwachung (Gesetzblatt Nr. 122, Pos. 1321, mit Änderungen) in seiner geänderten Fassung.
  • Verordnung des Ministers für Unternehmertum und Technologie vom 30. Oktober 2018 über die technischen Bedingungen für die technische Überwachung des Betriebs, der Reparatur und der Modernisierung von Förderanlagen (GBl. 2018 Nr. 2176).
  • Verordnung des Ministerrats vom 7. Dezember 2012 über die Arten von technischen Geräten, die der technischen Überwachung unterliegen (Gesetzblatt 2012 Nr. 0 Pos. 1468), erlassen auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über die technische Überwachung.

 

Weitere Informationen:

Verbotene Aktivitäten

 

Zulassung des Betreibers

 

Kategorien von Ansprüchen

 

Brückenkran-Kurs